Share_it Allgemeine Bedingungen

Zweitveröffentlichungsrecht

Die Zweitveröffentlichung von Werken ist rechtlich in vielen Fällen möglich und wünschenswert.

Die Open-Access-Policy der MLU unterstützt und ermutigt die WissenschaftlerInnen beim Abschluß von Verlagsverträgen möglichst keine ausschließlichen Nutzungsrechte abzutreten oder sich zumindest einfache Nutzungsrechte für die Verbreitung in Open Access zu sichern bzw. ihr Recht auf digitale Zweitveröffentlichung von wissenschaftlichen Publikationen im Sinne des Open Access wahrzunehmen.

Das deutsche Urheberrecht erlaubt bei Artikeln, die in einer periodisch erscheinenden Sammlung publiziert wurden oder für die dem Urheber keine Vergütung zusteht eine Zweitveröffentlichung nach einer Embargo-Frist, wenn kein anders lautender Verlagsvertrag geschlossen wurde.

Falls ein Verlagsvertrag existiert, gelten aber die dort vereinbarten Bedingungen, es sei denn, es handelt sich um einen deutschen Verlag und die Publikation ist im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung veröffentlicht worden. Dann können Sie von Ihrem unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrecht nach §38 Abs. 4 Gebrauch machen und den Artikel nach zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich machen, wenn dies keinem gewerblichen Zweck dient.

Informationen zu den jeweiligen Selbstarchivierungs- und Copyright-Bestimmungen internationaler aber auch deutscher Verlage und einzelner Fachzeitschriften finden Sie auf der SHERPA/RoMEO-Liste bzw. auf der Homepage der einzelnen Verlage oder in der Vertragsunterlagen.

Weitere Informationen zum Thema Zweitveröffentlichungsrecht finden Sie in unserem FAQ-Seiten und die Schwerpunktinitiative Digitale Information der Allianz der Deutschen Wissenschaftsorganisationen.

Für weitere Fragen steht Ihnen auch das Open Science

Team der ULB Sachsen-Anhalt zur Verfügung.